Irreführende Werbung für ein hochriskantes Geschäftsmodell

Geschrieben von: am 21. Jul 2011 um 18:15

Eigentlich ist die irreführende Werbung des schleswig-holsteinischen Windparkbetreibers Prokon durch das Landgericht Itzehoe untersagt worden. Dennoch landen weiterhin Werbeflyer in den Briefkästen, auf denen den Verbrauchern eine angeblich sichere Anlage in sog. “Prokon Genussrechten” schmackhaft gemacht wird. Dabei geht es um erneuerbare Energien und eine zukunftsorientierte Kapitalanlage in Windenergie, Biogene Kraftstoffe und Biomasse. Versprochen wird eine Rendite von 8 Prozent im Jahr. Gleichzeitig wirbt man damit, dieses Ziel seit 2006 zuverlässig für die Anleger erwirtschaftet zu haben. Die Unternehmensgruppe kombiniert also inmitten der Finanzkrise geschickt zwei Dinge miteinander, um Vertrauen zu erwecken. Und zwar die nach Fukushima besonders gut bewertete Wachstumsbranche der Erneuerbaren Energien und eine scheinbar gute Bilanz.

Prokon Werbung

Prokon_Werbung 2

In Wirklichkeit handelt es sich aber um dreiste Bauernfängerei. Es ist zwar richtig, dass Prokon diese Rendite vorweisen kann. Das liegt aber nicht daran, weil die Windenergie so profitabel ist, sondern weil es dem Unternehmen gelungen ist und immer noch gelingt, ausreichend frisches Kapital einzuwerben, mit dem in neue Windparks investiert werden kann.

Nach dem Motto „alles aus einer Hand“ übernimmt Prokon die Entwicklung seiner Windparks selbst, baut sie mit frischem Geld der Anleger und kann dieses so als Umsatz verbuchen. Mit anderen Worten: Die Unternehmensgruppe aus Dutzenden Gesellschaften bestreitet einen ansehnlichen Teil ihrer Umsätze aus dem steten Nachschub des Anlegergeldes.

Quelle: Handelsblatt

Die tolle Rendite ist wesentlich vom Kapital Dritter und damit von der Werbung für das Produkt abhängig. Denn sollte der Geldstrom versiegen oder gar abgezogen werden, sinken auch die Renditen und das Risiko eines Totalverlusts nimmt zu. Dagegen sind Anleger nicht geschützt. Denn Prokon bietet weder eine Einlagensicherung, noch eine Garantie auf den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens. Auf der Unternehmenswebseite verweist der Anbieter auf die Verbraucherinformation, die dem Zeichnungsschein beiliegt. Darin finden sich folgende Passagen, die in den Werbeflyern bewusst unterschlagen werden.

§ 5
Grundverzinsung, Gewinn- und Verlustbeteiligung

2. Das auf das Konto der Emittentin eingezahlte Kapital wird
mit einer jährlichen Grundverzinsung in Höhe von 6 % des
jeweiligen Nennbetrages verzinst. Durch die Grundverzinsung
des Genussrechtskapitals darf sich jedoch kein Jahresfehlbetrag
ergeben. Reichen der Jahresüberschuss und die
Liquidität der Emittentin zur Zahlung oder Gutschrift (Thesaurierung)
gemäß § 6 der Grundverzinsung des Genussrechtskapitals
nicht oder nicht ganz aus, reduziert sich der
auf das jeweilige Jahr entfallende Ausschüttungs- bzw. Gutschriftsbetrag
entsprechend. Für nicht oder nicht vollständig
ausgezahlte bzw. gut geschriebene Grundverzinsungsbeträge
besteht jedoch ein Nachzahlungsanspruch, vorausgesetzt,
der Jahresüberschuss und die Liquidität der Emittentin
reichen für die Bedienung des Anspruches aus.
[…]
5. Weist die PROKON Regenerative Energien GmbH & Co. KG
in ihrem Jahresabschluss einen Jahresfehlbetrag aus, wird
dieser nach vollständiger Aufzehrung der gesetzlichen und
eventuellen gesellschafts vertraglichen Rücklagen zunächst
bis zur Höhe des vorhandenen Kommanditkapitals dem
Kommanditisten zugewiesen. Sollte die Emittentin darüber
hinausgehende Verluste ausweisen, nimmt das Genussrechtskapital
daran bis zur vollen Höhe durch entsprechende
Verminderung des Genussrechtskapitals teil. Die Rückzahlungsansprüche
der Genussrechtsinhaber vermindern
sich entsprechend.

Das heißt, die Verzinsung ist nicht garantiert, sondern nach unten variabel. Der Nachzahlungsanspruch läuft ebenfalls ins Leere, wenn die Überschüsse nicht ausreichen. Und im Falle einer Insolvenz werden zuerst die Forderungen der Kommanditisten bedient. Die Genussrechtsinhaber dürfen derweil den Verlust ihrer Anlage genießen.

Zwar verzichtet Prokon inzwischen auf die vom Landgericht Itzehoe beanstandeten Formulierungen wie „Die Alternative zur Bank oder Lebensversicherung“, „Geldanlage, die Sicherheit und Stabilität bietet“, „Sicherheit zum Anfassen“ oder „sichere Einnahmen”, nutzt aber gezielt die Antiatomkraftstimmung nach Fukushima aus, um eine riskante Anlage zu verkaufen, die für Leichtgläubige rasch zu einem Super-GAU werden könnte.

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Über den Autor:

André Tautenhahn (tau), Diplom-Sozialwissenschaftler und Freiberuflicher Journalist. Seit 2015 Teil der NachDenkSeiten-Redaktion (Kürzel: AT) und dort mit anderen Mitarbeitern für die Zusammenstellung der Hinweise des Tages zuständig. Außerdem gehört er zum Redaktionsteam des Oppermann-Verlages in Rodenberg und schreibt für regionale Blätter in Wunstorf, Neustadt am Rübenberge und im Landkreis Schaumburg.
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