Landesregierung hat gegen Verfassung verstoßen
Die Landtagsfraktionen von Grünen und FDP haben mit ihrer Organklage vor dem Staatsgerichtshof in Bückeburg Erfolg. Die Richter stellten am 9. März 2021 fest, dass die rot-schwarze Landesregierung im vergangenen Jahr gegen die Rechte des Landtages und damit gegen die Niedersächsische Verfassung verstoßen hat. Demnach hätte das Parlament als Ganzes vollständig über die Pandemielage sowie Maßnahmen und die Coronaverordnung unterrichtet werden müssen. Nur in den Ausschüssen zu informieren, reicht nach Auffassung des Gerichts nicht aus.
[mehr]
Vorschriften der Landesregierung
Alle Informationen zu den geltenden Corona-Vorschriften der Landesregierung sind hier zu finden.
- Niedersächsische Corona-Verordnung, Fassung vom 19. April 2021
- Niedersächsische Corona-Verordnung, Fassung vom 12. April 2021
- Niedersächsische Corona-Verordnung, Fassung vom 27. März 2021 [überarbeitet]
- Niedersächsische Corona-Verordnung, Fassung vom 27. März 2021
- Bund-Länder-Beschluss vom 22./23. März 2021
- Niedersächsische Corona-Verordnung, Fassung vom 15. März 2021
- Niedersächsische Corona-Verordnung, Fassung vom 13. März 2021
- Niedersächsische Corona-Verordnung, Fassung vom 8. März 2021
- Bund-Länder-Beschluss vom 3. März 2021
- Niedersächsische Corona-Verordnung, Fassung vom 12. Februar 2021
- Bund-Länder-Beschluss vom 10. Februar 2021
- Niedersächsische Corona-Verordnung, Fassung vom 22. Januar 2021
- Bund-Länder-Beschluss vom 19. Januar 2021
- Niedersächsische Corona-Verordnung, Fassung vom 8. Januar 2021
- Bund-Länder-Beschluss vom 5. Januar 2021
- Niedersächsische Corona-Verordnung, Fassung vom 22. Dezember 2020
- Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 22. Dezember 2020
- Niedersächsische Corona-Verordnung, Fassung vom 18. Dezember 2020
- Niedersächsische Corona-Verordnung, Fassung vom 15. Dezember 2020
- Bund-Länder-Beschluss vom 13. Dezember 2020
- Niedersächsische Corona-Verordnung, Fassung vom 12. Dezember 2020
- Niedersächsische Corona-Verordnung, Fassung vom 27.11.20, gültig vom 01.12.20 bis 20.12.20 und bis 01.01.21
- Bund-Länder-Beschluss vom 25.11.2020 zu den Corona-Maßnahmen im Dezember
- Niedersächsische Corona-Verordnung, Fassung vom 30.10.20, gültig vom 02.11.20 bis 30.11.20
- Ausgangsbeschränkung der Region Hannover voraussichtlich rechtswidrig [neu, 7. April 2021]
- Keine vorläufige Außervollzugsetzung der coronabedingten Schließung von Restaurants, Hotels und Ferienwohnungen
- Vorläufige Außervollzugsetzung der coronabedingten Kontaktbeschränkungen auf 5-Personen und anderer Verordnungsregelungen
- Keine vorläufige Außervollzugsetzung der coronabedingten Schließung von Baumärkten und Bekleidungsgeschäften
- Keine vorläufige Außervollzugsetzung der coronabedingten Schließung von Elektronikfachmärkten und Schuhgeschäften
- Vorläufige Außervollzugsetzung der coronabedingten Untersagung von Erste-Hilfe-Kursen für Fahrschüler und der Hundetrainings von Hundeschulen
- Keine vorläufige Außervollzugsetzung der coronabedingten Schließung von Fitnessstudios
- Keine vorläufige Außervollzugsetzung der coronabedingten Schließung von Friseurbetrieben
- Praktischer Fahrunterricht in Niedersachsen weiterhin zulässig
- Keine vorläufige Außervollzugsetzung der coronabedingten Schulschließung
- Keine vorläufige Außervollzugsetzung der verschärften coronabedingten Kontaktbeschränkungen
- Keine Vorläufige Außervollzugsetzung der coronabedingten Beschränkungen für private Zusammenkünfte
- Vorläufige Außervollzugsetzung des Feuerwerksverbots in der Niedersächsischen Corona-Verordnung
- Keine vorläufige Außervollzugsetzung der 800 m²-Regelung in der Niedersächsischen Corona-Verordnung
- Maskenpflicht im Schulunterricht kann auch inzidenzunabhängig angeordnet werden
- Keine vorläufige Außervollzugsetzung der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung
- Keine vorläufige Außervollzugsetzung der Maskenpflicht im Unterricht
- Keine vorläufige Außervollzugsetzung der coronabedingten Schließung von Betrieben der körpernahen Dienstleistungen wie Kosmetik-, Nagel- und Tattoo-Studios
- Keine vorläufige Außervollzugsetzung der coronabedingten Schließung von Gastronomiebetrieben
- Keine vorläufige Außervollzugsetzung der coronabedingten Schließung von Fitnessstudios
- Eilanträge gegen die Ausgangsbeschränkungen in der Region Hannover haben Erfolg [neu, 2. April 2021]
- Region Hannover geht vors OVG [Pressemitteilung der Region Hannover]
- Gesangsverbot sowie die Anordnung des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung im Gottesdienst sind rechtmäßig
- Untervermietung eines Fitnessstudios an Einzelpersonen verstößt nicht gegen die Niedersächsische Corona-Verordnung
- Eilantrag gegen die Maskenpflicht in „Ladengebieten“, „Einkaufszentren“ und „Einkaufsstraßen“ der Region Hannover hat Erfolg
Nach Ansicht der Kammer bestünde nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung zwar kein durchgreifender Zweifel daran, dass die Antragsgegnerin grundsätzlich dazu berechtigt gewesen sei, die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für bestimmte öffentliche Örtlichkeiten anzuordnen. Erhebliche Zweifel bestünden allerdings an der konkreten Ausgestaltung der Allgemeinverfügung, insbesondere im Hinblick auf deren Bestimmtheit. Nach § 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) müsse ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dazu müsse die getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig sein, dass für die Adressaten ohne Weiteres erkennbar werde, was genau von ihnen gefordert sei und sie ihr Verhalten entsprechend danach ausrichten könnten. Dies sei bei der streitgegenständlichen Maskenpflicht nicht der Fall. Es lasse sich nicht hinreichend klar erkennen, an welchen konkreten Örtlichkeiten die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gelten solle. So gehe aus der Allgemeinverfügung nicht hervor, welche Voraussetzungen eine Straße zu erfüllen habe, um als „Einkaufsstraße“ zu gelten. Selbiges gelte für ein „Ladengebiet“ oder ein „Einkaufszentrum“.
Anmerkung André Tautenhahn: Vereinfachungen sind gut gemeint, aber dann doch zu unpräzise. Straßen müssen klar benannt werden, was wiederum zu satirisch anmutenden Verordnungen wie in Hamburg führen könnte, mit einer Maskenpflicht zwischen Hausnummern. Man könnte allerdings den Quatsch mit der Maskenpflicht im Freien auch einfach bleiben lassen, da hier nun einmal keine Ansteckungen stattfinden, was auch logisch ist, da das Lüften sonst keinen Sinn ergeben würde.
- Nach Gerichtsurteil: Region Hannover hebt Maskenpflicht teilweise auf
„Natürlich werden wir die Vorgabe des Gerichtes erfüllen, die Bestimmtheit zu erhöhen“, sagt Regionspräsident Hauke Jagau (SPD). Derzeit arbeitet die Regionsverwaltung an einer Liste von Straßen für Hannover und die Umlandkommunen, auf denen künftig die Maskenpflicht gelten soll. Er habe aber Zweifel, sagt Jagau, ob das den Menschen im Alltag helfe. „Niemand wird die Listen mit aufgeführten Straßennamen bei sich haben oder auswendig lernen“, vermutet Jagau. So entstehe zwar auf dem Papier Klarheit, aber die Akzeptanz werde das nicht erhöhen. „Ich kann nur an alle appellieren, unabhängig von einer Verpflichtung, immer dann eine Maske zu tragen, wenn man die Abstände nicht einhalten kann, weil zu viele andere Menschen in der Nähe sind“, betont der Regionspräsident.
Anmerkung André Tautenhahn: Natürlich hilft das den Menschen im Alltag nicht. Die Umsetzung der Maskenpflicht ist nicht praktikabel, ganz einfach. Sie aber ersatzlos zu streichen und nur durch die Empfehlung zu ersetzen, kommt dem Regionspräsidenten nicht in den Sinn. Der Amtsschimmel liefert selbstverständlich das satirische Regelungsmonster und zeigt hinterher auf die Richter. Pragmatisch geht anders.